MAG-WERBUNG Werbeagentur in Göttingen · Tel.: +49 551 3077366 — Mobil: +49 172 9619087

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Vorgänge — sowohl mit Zulieferern, Zwischenhändlern, Wiederverkäufer als auch mit Endkunden. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote der „MAG-WERBUNG Agentur für Kommunikation, Göttingen“, im Folgenden „Agentur“ genannt, und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen MAG-WERBUNG Agentur für Kommunikation und Kunden

Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Agentur alle für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages benötigen Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

  • §1 Angebote

    Angebote sind freibleibend und unverbindlich und werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Kunden gültig. Angebote sind 30 Tage, ab Angebotsdatum, gültig. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

  • §2 Leistungsgegenstand

    Die Vertragspflichten der Agentur ergeben sich vorrangig aus dem Leistungsverzeichnis, den übersandten Angeboten oder unterzeichneten Aufträgen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber. Die Agentur übernimmt grundsätzlich die Konzeption der Aufträge, Projekte und vereinbarten Leistungen sowie deren kaufmännische und organisatorische Umsetzung. Für die rechtliche Zulässigkeit der entwickelten und umgesetzten Projekte bzw. Aktionen übernimmt die Agentur keine Gewähr. Die Agentur ist um Einholung und Einhaltung aller gesetzlichen Richtlinien bemüht.

  • §3 Preise

    Entwürfe, Reinzeichnungen, Reinlayouts, Konzepte, Texte sowie elektronische Medien bilden eine einheitliche Leistung — zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte. Maßgebend sind die in dem bestätigten Angebot oder in dem Auftrag aufgeführten Preise zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ohne Skonto und Nachlässe. Nimmt der Kunde nach Lieferung der Entwürfe, die Bestandteil jedes gestalterischen Auftrages sind, keine Nutzungsrechte in Anspruch bzw. entscheidet sich für einen anderen Anbieter, so ist die Vergütung für die Entwürfe in jedem Fall zu zahlen. Die Vergütung entspricht in diesem Falle 50 Prozent der Gesamtleistung im Bereich Konzept, Gestaltung, Layout sowie Programmierung. Die Anfertigung von Entwürfen, Produkten und Leistungen, welche die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung vereinbart worden, gilt die nach dem Agenturpreisschlüssel agenturübliche Vergütung. Vereinbarte Nebenleistungen und von der Agentur vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit dies nicht anders geregelt ist, zu Lasten des Kunden. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss, die auf Schwankungen von Wechselkursen, Lohn- oder Werkstoffverteuerung beruhen, können an den Kunden weitergegeben werden.

  • §4 Zahlungsbedingungen

    Die Vergütung ist bei der Abnahme der Leistung, des Produktes oder des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Erhalt von Leistungen und/oder Produkten zu zahlen. Eine Rechnung geht dem Kunden nach Anlieferung oder ab Leistungsbereitstellung zu. Werden die bestellten Arbeiten, Produkte oder Leistungen in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Produktes / der Leistung fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit (ab 31 Kalendertagen) oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so erfolgt die Vergütung der Leistungen abschlägig jeweils zum Monatsende. Bei Zahlungsverzug von genanntem Zahlungsziel sowie darauf folgender zweifacher Mahnung im Abstand von je 14 Kalendertagen, ist die Agentur zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne besondere vorhergehende Ankündigungen berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderung sämtliche Forderungen der Agentur inklusive aller Forderungen aus dem letztlich stillgelegten und aktuellen Vertrag (zu 100 Prozent) gegenüber dem Kunden sofort in einem Betrag fällig. Bei Zahlungsverzug des Zahlungszieles (14 Tage) laut Erstrechnung kann die Agentur einen Liefer-, Leistungs- und/oder Produktionsstopp verhängen. Ein Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit berechtigt die Agentur zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag mit dem Auftraggeber.

  • §5 Eigentumsvorbehalt

    Leistungen, Nutzungsrechte und gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum der Agentur hinweisen und die Agentur unverzüglich benachrichtigen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderungen. Die Weiterveräußerung der Waren und Leistungen der Agentur bei noch nicht beglichener Rechnung darf jedoch erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Einnahmen des Kunden aus dem Weiterverkauf noch nicht bezahlter Waren oder Dienstleistungen der Agentur müssen bis zur Höhe des Rechnungsbetrags an die Agentur abgetreten werden.

  • §6 Sonderleistungen und Nebenkosten

    Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinlayouts, Manuskripten, Konzepten, Leistungsabläufen etc., die aufgrund von Änderungen der Auftrags-/Vertragsinhalte vom Kunden gewünscht werden, werden nach dem Zeitaufwand und entsprechend des Preismaßstabes des vorliegenden Auftrags berechnet. Die Agentur ist dazu berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und über Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt hierzu der Agentur entsprechende Vollmachten. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und über Rechnung der Agentur abgeschlossen wurden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. Die Agentur berechnet für die Abwicklung und Koordination von Fremdleistungen eine Gebühr in Höhe von 15 Prozent des Auftragsvolumens der vergebenen Fremdleistungen. Auslagen für technische Nebenkosten sowie Materialkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Korrekturabzügen, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck sind vom Auftraggeber zu erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind und mit dem Auftraggeber abgesprochen wurden oder für erforderlich gehalten werden, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

  • §7 Korrektur, Produktion, Produktionsüberwachung, Produktionsleitung und Belegmuster

    Die Produktion, Produktionsüberwachung und Produktionsleitung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und Verträge. Bei Übernahme von Produktionsleistungen jeglicher Art ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die Möglichkeit, im Auftrag Produktionsvorgänge näher oder detailliert zu definieren und nach Absprache mit der Agentur schriftlich als Bestandteil der Produktionsleistung zu erklären. Die Agentur haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Agentur ist nicht haftbar zu machen für die Beschädigung, Diebstahl oder Zerstörung von Equipment jeglicher Art, das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, der Agentur ist grobe Fahrlässigkeit im Umgang nachzuweisen. Die Nachweispflicht liegt in jedem Falle beim Auftraggeber. Von vervielfältigten und durch die Agentur erstellten Arbeiten oberhalb einer Auflage von zehn Exemplaren überlässt der Auftraggeber der Agentur bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, die der Agentur kostenfrei zugesendet werden. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Die Agentur ist ebenfalls dazu berechtigt, Kopien von erstellten Print- und elektronischen Medien zu Referenzzwecken in eigenen Präsentationen zu verwenden als auch Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der Auftragsausführung öffentlich zu nennen, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Vor Ausführung von Vervielfältigungen, von durch die Agentur erstellten Produkten, durch andere Unternehmen als der Agentur, sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen. Der Kunde erhält von der Agentur nach Erstellung seiner in Auftrag gegebenen grafischen Leistungen einen Korrekturabzug. Dieser ist vom Kunden auf Richtigkeit der darin aufgeführten Angaben sowie auf inhaltliche, stilistische, orthographische Fehler zu überprüfen. Verbesserungen und Änderungen sind der Agentur umgehend und unter Einhaltung einer Frist von maximal fünf Werktagen anzuzeigen bzw. zuzusenden. Nach Änderung der Vorlage erhält der Kunde auf Wunsch erneut einen Korrekturabzug. Dieser ist ebenfalls zu prüfen und zurückzusenden. Die Korrektur ist verbindlich für die Richtigkeit der Texte sowie die Stellung und Größe etwaiger Abbildungen. Sie gilt nicht für die zu erwartende Druckqualität, Papiersorte und Druckfarbe. Änderungen im Text und bei den Abbildungen werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern diese nicht von der Agentur verschuldet sind. Für Fehler, die nach der genehmigten Korrekturfreigabe im Satz verbleiben, hafte die Agentur nicht. Bei einem farbigen Korrekturabzug sind die Farben aus technischen Gründen nicht farbverbindlich für den Druck. Der Kunde erhält für die Rücksendung des Korrekturabzuges eine Frist von fünf Werktagen (wenn bei Übersendung des Korrekturabzuges schriftlich nichts anderes vereinbart wird). Geht bis zu diesem Zeitpunkt kein Korrekturabzug / Freigabe bei der Agentur ein, so gilt dieser als fehlerfrei. Die Haftung für die Richtigkeit der Vorlage liegt letztendlich beim Kunden. Wünscht der Kunde keinen Korrekturabzug, so haftet er ebenfalls für Richtigkeit und gegebenenfalls sämtliche vorhandene Fehler, z.B. stilistische, sachliche, fachliche und orthografische Unzulänglichkeiten.

  • §8 Haftung

    Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, postalisch oder elektronisch übermittelte Arbeitsdaten, Datenträger, firmeninterne Unterlagen usw. sorgfältig zu behandeln. Eine Veräußerung ihr übermittelter Informationen und Unterlagen an Dritte ist nur nach gesonderter und schriftlicher Genehmigung seitens des Auftraggebers genehmigt und nur dann zulässig, wenn es die einwandfreie Ausführung des Auftrages erfordert. Die Agentur haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Agentur haftet für ihre Erfüllungsgehilfen nur in Fällen von grober Fahrlässigkeit und für ihre Verrichtungsgehilfen nur nach §8.1 BGB. Die Versendung der Arbeiten, Leistungen, Produkte und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person abgegeben oder übergeben worden ist. Die Transportgefahr trägt der Kunde — auch bei Teillieferungen oder im Falle von Rücksendungen. Etwaige Transportschäden können nur bei dem beauftragten Transportunternehmen (Post, Bahn, Spediteur usw.) geltend gemacht werden. Mit der Genehmigung (schriftlicher oder mündlicher Art) durch den Auftraggeber von Korrekturabzügen, Entwürfen, Reinausführungen, Reinlayouts, Texten, elektronischen Medien und Konzepten, die die Agentur dem Auftraggeber zur Kontrolle/Korrektur bereitstellt, übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Wort und Bild (auch inhaltlich). Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, elektronische Medien, Konzepte und Produkte, entfällt für die Agentur jede Haftung. Sollte die Agentur aus der Verwendung von durch den Kunden bereitgestellte Daten von Dritten gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen werden, so erklärt der Auftraggeber schon heute dies als rechtsverbindlich, die Agentur vollkommen schad- und klaglos zu halten und sämtliche Kosten nach erster Aufforderung der Agentur zu ersetzen. Der Auftraggeber versichert der Agentur, die Rechte zu besitzen, um sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Daten (Slogans, Logos, Bilder, Videos, Texte etc.) weltweit, uneingeschränkt und unbefristet nutzen zu können. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten/Leistungen bemüht sich die Agentur nach bestem Wissen und unter Anwendung aktueller Richtlinien und Beschlüsse, entzieht sich jedoch jeglicher Haftung. Beanstandungen — gleich welcher Art — sind innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung des Werks oder Mitteilung / Übermittlung / Ausführung einer Dienstleistung schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk / die Leistung als mangelfrei angenommen. Beanstandungen nach dieser Frist, besonders bei einem offensichtlichen Mangel, kann die Agentur zurückweisen. Die Verwendung der mangelhaften Ware darf bis zur Klärung nicht erfolgen. Bei gerechtfertigter Beanstandung besteht nur das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl der Agentur, bis zur Höhe des Auftragswertes. Farbverbindliche Vorlagen bedingen den Einsatz von Auflagenpapier und Auflagenmaschinen. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der „Druckreif“-Erklärung auf den Auftraggeber über. Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck sowie innerhalb des Auflagendrucks als vereinbart bis zu einer Toleranz von +/- 15 Prozent des Volltondichtewertes. Proofs, Wachsdrucke, Chromaline, farbige Laserdrucke und andere Simulationen des Druckbildes sind niemals farbverbindlich. Aufträge mit diesen Vorlagen werden nach den beim jeweiligen Betrieb üblichen Druckstandard verarbeitet. Bei der Veröffentlichung von Print- und E-Medien (insbesondere Anzeigenschaltungen, Radiospots, Fernseh- und Kinospots) gehen nach Auftragsübergabe an das ausführende Unternehmen alle Haftungsfragen der Agentur hinsichtlich der einwandfreien Veröffentlichung ebenfalls an dieses Unternehmen über. Bei nicht einwandfreier oder unterlassener Veröffentlichung der Medien aufgrund technischer oder organisatorischer Fehler, Fahrlässigkeit usw. des veröffentlichenden Unternehmens, haftet dieses für alle daraus resultierenden Forderungenseitens des gegenüber der Agentur existierenden Auftraggebers.

  • §9 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

    Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Entwurfsproduktion Änderungen, so hat er die Möglichkeit, bis zu zwei Änderungsmuster fertigen zu lassen. Jede weitere Änderung wird mit Mehrkosten zu Lasten des Kunden nach dem existierenden Agenturpreisspiegel der Agentur oder aufwandsentsprechend nach dem agenturüblichen Stundensatz berechnet. Wünscht der Kunde Änderungen am Reinentwurf / Layout, nachdem er es zuvor als einwandfrei erklärt hat (mündlich oder schriftlich), so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Statt Wandlung / Minderung behält sich die Agentur vor, zunächst höchstens zwei Nachbesserungen zu erbringen. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

  • §10 Erwähnungsanspruch

    Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

  • §11 Liefer- und Abgabetermine

    Die Agentur ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Auftragsfertigstellung möglichst genau einzuhalten. Die Agentur haftet nicht für Versäumnisse und Lieferschwierigkeiten der im Rahmen der Auftragsabwicklung vergebenen Fremdleistungen. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, können nicht zum Verzug der Agentur führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern die jeweiligen Fristen und die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich weiterer zwei Wochen. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur ebenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

  • §12 Kundenrücktritt

    Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur möglich. Ist die Agentur mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 50 Prozent des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen; darin sind entstandene Aufwendungen und entgangener Gewinn enthalten.

  • §13 Copyright

    Skizzen, Entwürfe, Logos, Layouts, Konzepte und alle weiteren Medien, die in Folge eines Auftrages für einen Kunden hergestellt, produziert oder entworfen werden, unterliegen dem Copyright der Agentur. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Herausgabe von Originalen wie Satz- und Feindaten, deren Aushändigung erfordert — die Zustimmung der Agentur vorausgesetzt — eine angemessene Vergütung nach dem agenturüblichen Preisschlüssel. Die Weiterverwertung der Vorlagen (z.B. als Werbeanzeige) bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Alle mit den gelieferten Arbeiten der Agentur zusammenhängenden Urheberrechte verbleiben somit bei der Agentur. Einzig die Nutzungsrechte für den im Auftrag / im Vertrag bestimmten Zweck gehen an den Auftraggeber über; je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche, medienspezifische und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechtes sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht wurden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

  • §14 Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch gesetzliche oder gerichtliche Urteile unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Geschäftsbedingung(en) tritt die gesetzliche Regelung in Kraft. Die AGB der Agentur sind auf ihre sämtlichen Geschäftsbereiche anzuwenden. Gerichtsstand ist Göttingen (im Zweifel der Gewerbebetrieb der Agentur). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Nebenabreden, Änderungen und von dieser AGB abweichende Vereinbarungen wie die Zusicherung von Eigenschaften bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Bestimmung.